Sofern Sie Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sind, fällt neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich Kirchensteuer an. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern 8% bezogen auf die Kapitalertragsteuer.
Sie haben die Wahl:
Mit dem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer teilen Sie uns Ihre Konfessionszugehörigkeit mit und beauftragen uns gleichzeitig damit, die Kirchensteuer schon beim Steuerabzug automatisch zu berücksichtigen. Dadurch werden Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch uns direkt und anonym an das Finanzamt abgeführt - Ihre Steuerschuld ist damit im Regelfall "abgegolten".
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind und Sie uns nicht beauftragt
haben, die Kirchensteuer direkt beim Steuerabzug einzubehalten,
wird sie vom Finanzamt nachträglich berechnet und veranlagt.
Hierzu müssen Sie den Betrag der im gesamten Jahr einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Anträge, Änderungen und Widerrufe während des Jahres können
grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres
berücksichtigt werden.
Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Konten und Depots:
Soll die Kirchensteuer auch bei Gemeinschaftskonten und -depots einbehalten werden, müssen Ehegatten einen gemeinsamen Antrag abgeben.
Dies ist sogar möglich bei Konfessionsverschiedenheit oder wenn
nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig ist. Wir gehen von einer
hälftigen Zurechnung der Kapitalerträge aus den gemeinschaftlichen Konten und Depots aus. Stehen Kapitalerträge den
Ehegatten allerdings nicht hälftig zu, ist das Aufteilungsverhältnis im Antrag anzugeben.
Wichtig: Möchten Sie, dass wir Ihre Kirchensteuer
mit abführen, stellen Sie gleich mit dem folgenden
Formular Ihren Antrag.
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